Bodenordnung „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung – Ost“ – Bekanntmachung Umlegungsbeschluss (gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch)

Amtliche Bekanntmachung des Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet LIMES

Nachstehender Beschluss (Umlegungsbeschluss) über die Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung – Ost“ wird hiermit mit Hinweisen und Aufforderungen bekannt gemacht.

Nachdem durch Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet LIMES“ vom 03.04.2019 die Umlegung für das Gebiet „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung – Ost“ in den Gemarkungen Eckartshausen und Himbach angeordnet worden ist, wurde am 24.05.2019 durch den Verbandsvorstand (Umlegungsstelle) folgendes beschlossen:

Das Umlegungsverfahren „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung – Ost“ wird nach § 47 Baugesetzbuch eingeleitet (Umlegungsbeschluss).

Beschreibung des Umlegungsgebietes

Das Umlegungsgebiet liegt nördlich der Landstraße L 3195 und östlich der Bundesautobahn A 45 in Höhe der Autobahnraststätte Langen-Bergheim und wird wie folgt begrenzt:

Im Süden: durch die nördliche Grenze des Landstraße L 3195.
Im Westen: im direkten Anschluss an das bereits vorhandene Gewerbegebiet.
Im Norden und im Osten: durch die geplante Abgrenzung des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplans und gemäß der nachstehenden Übersichtskarte

Grundstücke im Umlegungsgebiet

Das Umlegungsgebiet umfasst im einzelnen folgende Flurstücke:

Gemarkung Eckartshausen
Flur 16:
Flurstücke: 3/2 (teilw.), 3/3 (teilw.), 3/12, 3/13 (teilw.), 3/14 (teilw.), 3/15 (teilw.), 5/4, 5/5, 5/6, 5/18, 5/20, 5/22, 5/24, 5/26, 5/29, 5/30, 5/31, 5/32, 5/33, 5/34, 5/35, 5/36, 24/1, 26/2, 27/4, 27/5 und 27/6

Gemarkung Himbach
Flur 8:
Flurstücke: 129/2, 130/2, 131/2, 132/2, 133/2, 134 (teilw.), 135 (teilw.), 139 (teilw.), 140 (teilw.), 141 (teilw.), 142 (teilw.), 143 (teilw.) und 159 (teilw.)

Übersichtskarte des Umlegungsgebietes

(Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken)

Umlegungsstelle ist der Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet LIMES“. Mit der technischen Durchführung des Verfahrens ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Werner Vollmer, Straßheimer Straße 4, 61169 Friedberg / Hessen beauftragt.

Der vorstehende Umlegungsbeschluss gilt am Tage nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.

II. Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen den Umlegungsbeschluss, durch den die Umlegung eingeleitet wird, ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser Bekanntgabe, bei der Umlegungsstelle, dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Limes“, Geschäftsstelle: Rathaus Hammersbach, Köbler Straße 44, 63546 Hammersbach, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

III. Aufforderung und Hinweise

  1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden (§ 50 Abs. 2 BauGB).
  2. Werden Rechte erst nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 BauGB bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
  3. Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
  4. Auf die rechtlichen Wirkungen nach § 50 Abs. 3 und 4 BauGB sowie nach § 51 BauGB wird hingewiesen (§ 50 Abs. 5 BauGB).
  5. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht des Zweckverbandes.

IV. Erläuterungen

Für das Umlegungsverfahren sind insbesondere die Regelungen in §§ 48, 50 und 51 BauGB von Bedeutung (Fundstelle: Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. 1, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung).

V. Auslegung Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass gemäß § 53 Abs. 2 BauGB die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, des Umlegungsgebietes „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung – Ost “ in der Zeit vom 11.06.2019 bis 11.07.2019 im Rathaus der Gemeinde Hammersbach, Köbler Weg 44, Bürgerbüro, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werden.

VI. Bekanntmachung über den Beginn von Vermessungsarbeiten

In den folgenden Tagen wird mit den Vermessungsarbeiten zur Neuordnung der Baugrundstücke begonnen. Die betroffenen Grundstückseigentümer und die angrenzenden Nachbareigentümer werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach § 22 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548 – in der derzeit gültigen Fassung -) die beauftragten Mitarbeiter des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Werner Vollmer, Straßheimer Straße 4, 61169 Friedberg, und deren Hilfskräfte berechtigt sind, die Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Arbeiten auszuführen.

Hammersbach, den 28.05.2019

gez.
Göllner
Verbandsvorsteher