Flächen, Bauvolumen und Entwässerung

Der Anblick von Logistikern, Möbel- und Baumärkten oder anderen großen Firmen an der A 45 oder A 66 und sicher auch der ungewohnte Anblick der neuen Halle für ID-Logistics auf unserem Verbandsgebiet stimmen manch einen Bürger skeptisch, ob der Preis der Gewerbeansiedlung womöglich zu hoch ist. Andere wiederum sind auch fasziniert von der Entwicklung und der Technik.

Ja, große Hallen sind nicht immer attraktiv und ja, man sieht sie in der Landschaft. Allerdings können wir über einen Bebauungsplan Einfluss auf die Ausformung nehmen, so dass auch der Anblick zu einem verträglichen Kompromiss werden kann. Das gilt zum Beispiel für die Höhe. Die Anfrage eines expandierenden regionalen Unternehmens nach einem Hochregallager mit mehr als 40 Metern Höhe wurde zum Beispiel von uns abgelehnt.

In einem Bebauungsplan werden also Flächengrößen definiert und natürlich auch Vorgaben zu Bauvolumen, Fassadenlängen und äußerer Erscheinung gemacht. Diese Vorgaben geben uns Möglichkeiten, einen Wildwuchs auf dem Gelände zu verhindern.

Es macht aber auch keinen Sinn, Vorgaben zu machen, die so unattraktiv sind, dass sie Investoren nur abschrecken. Entscheidend ist es, einen vernünftigen Rahmen für beide Seiten schaffen.

Für die Bebauung von Gewerbegrund gibt es außerdem viele gesetzliche Vorgaben, gerade was den Umgang mit Versiegelung und Entwässerung angeht, die so oder so zwingend eingehalten und geprüft werden müssen. Im Bebauungsplan ist beispielsweise festgelegt, dass bei einem Regenereignis nicht mehr Wasser in den Krebsbach eingeleitet werden darf, als es im ursprünglichen, also unversiegelten Zustand der Fall gewesen wäre. Insofern sind Befürchtungen, durch die Versiegelung der Flächen käme es zu Überschwemmungen, unbegründet. Die Erfüllung dieser Auflagen muss natürlich auch durch entsprechende Gutachten nachgewiesen werden.